Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

EuGH Urteil Cookie Einwilligung

Sie haben es vermutlich aus der Tagespresse mitbekommen: Am 13.9.2022 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu erfassen. In vielen Unternehmen ist das Thema Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung inzwischen gelebte Praxis. Corona und Home-Office hat das sicher nochmal verstärkt. Dieser pragmatische Weg der Zeiterfassung wird wohl so nicht mehr ohne Weiteres durchführbar sein.

Die neue Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht spannend, sondern hat auch Datenschutzbezug. Insbesondere bei der Einführung von neuen, digitalen Zeiterfassungssystemen sind hier verschiedene Aspekte zu beachten.

Einige Datenschutzaspekte

Die Aufzeichnungen durch Chips oder Apps im Handy dürfen nicht dazu verwendet werden, das Arbeitsverhalten von Angestellten durch das Erstellen von Bewegungsprofilen zu kontrollieren. Außerdem müssen Betriebe dafür sorgen, dass die Daten ihrer Beschäftigten vor Hackerangriffen geschützt sind.

Falls für die Arbeitszeiterfassung biometrische Merkmale der Angestellten verwendet werden, kann ein Datendiebstahl noch weitreichendere Folgen haben, wobei die Zeiterfassung mittels Fingerprint aus Datenschutzsicht grds. eher unzulässig sein dürfte. Hier gab es schon entsprechende Urteile. Und wenn beim Thema Zeiterfassung ein externer Softwareanbieter zum Einsatz kommt, muss in jedem Fall auch an das Thema Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) bedacht werden.

Handlungsbedarf: Ja, aber…

Mit der o.g. Entscheidung nimmt der Druck auf die Regierungskoalition zu, die Frage der Zeiterfassung gesetzlich genauer zu regeln. GEigentlich hätte der Gesetzgeber hier längst tätig werden müssen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nämlich bereits 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein objektives und verlässliches System der Arbeitszeiterfassung zu schaffen (EuGH-Urteil vom 14.5.2019, C-55/19).

Bevor der Gesetzgeber allerdings nicht die Rahmenbedingungen in einem neuen Gesetz zur Arbeitszeiterfassung geregelt hat, macht es vermutlich wenig Sinn hier schon ein neues System einzuführen.

Ihre Datenschützer

Thomas Lang & Fabian Henkel

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